5.6 Die Beichte

Die Beichte

5.6.1 Bedeutung und Verheißung der Beichte

(Fortsetzung)

Weil die Beichte und Absolution höchst wichtig, notwendig und tröstlich sind und uns dadurch die Wohltaten Gottes zugeeignet und mitgelteilt werden, so sind auch in ihrem rechten Gebrauch in der FELSISA zu behalten. Die Gemeindeglieder werden regelmäßig über den Segen der Beichte unterrichtet und ermütigt, gern von ihr Gebrauch zu machen.

5.6.3 Gemeinsame Beichte

Innerhalb der FELISA ist durchweg die gemeinsame oder allgemeine Beichte im Gebrauch, bei der eine Gemeinde zugegen ist. Die Anmeldung zur Beichte (und zum heiligen Abendmahl) geschieht, wenn irgen möglich, persönlich.

5.6.4 Einzelbeichte

Neben der gemeinsamen Beichte besteht die Einzel- oder Privatbeichte voll zu Recht und sollte wegen ihres besonderen Segens immer wieder begehrt werden. In ihr können die Sünden, die man weiß und fühlt im Herzen, namentlich genannt und dafür der besondere Trost der persönlich zugesprochenen Vergebung empfangen werden.

5.4.5 Beichtgeheimnis

Wer in der Beichte dem Pastor seine Sünden nennt, soll wissen dass der Pastor durch sein Ordinationsgelübde verpflichtet ist, das, was ihm gebeichtet wird, geheim zu halten und das Beichtgeheimnis – auch vor Gericht – zu wahren; denn die Beichte geschieht nicht ihm, sondern dem Herrn Christus.

5.6.6

Absolution des Pastors

Eine nach regel 5.3.5.2 berufene Person kann dem Pastor im Gottesdienst die Absolution erteilen.

5.6.7 Zuordnung von Beichte und Abendmahl

Weil die Beichte auch zur Zurüstung zum Abendmahl dient, hat die Kirche sie dem Abendmahl als gute christliche Ordnung zugeordnet. Deshalb sollte jede Person, die das Abendmahl empfangen möchte, zuvor zur Beichte gehen, sich in ihr als einen Sünder erkennen, ihren Glauben bekennen, ernstlich zusagen, ihr Leben zu bessern und die Vergebung darauf begehren und empfangen.

5.7 Ämter in der Gemeinde

Dem vom Christus eingesetzten öffentlichen Predigtamt, das allein der ordinierte Pastor ausführen kann, sind nach menschlichem Recht eine Reihe von weiteren Ämtern zugeordnet, um die vielfältigen Aufgaben der Gemeinde zu erfüllen. Diese Ämter leiten sich her vom allgemeinen Priestertum aller Gläubigen. Der Dienst in ihnen erfordert die Bereitschaft, Helfer und Mitarbeiter für den Pastor zu sein und darin dem evangeliumsgemäßen Leben der Gemeinde und Kirche zu dienen und es zu fördern. Alle Dienste haben dasselbe Ziel, nämlich dass das Wort Gottes Glauben wirke, Liebe wecke und Gemeinde baue. Bei der Ausübung dieser Ämter ist darauf zu achten, dass damit keine Funktionen ausgeübt werden, die kennzeichnend zum öffentlichen Predigtamt gehören oder mit ihm verwechselt werden könnten.

5.7.1 Kirchenvorsteheramt

5.7.1.1

Als Mitarbeiter des Pastors stehen die Kirchenvorsteher im Dienst an der Gemeinde und unterstützen den Pastor in seinem Dienst. Sie sind in besonderen Mass für das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich. Es gehört zu ihrem Amtsbereich, unter der Leitung des Pastors Aufgaben der Seelsorge zu übernehmen, wie Gemeindebesuche, Betreuung von Kranken, Einsamen und am Rand der Gemeinde stehenden Gliedern, die Arbeit an der Jugend und Beratung bei der Kirchenzucht. Sie treten ebenfalls dafür ein, dass die Ordnungen des christlichen Lebens in der Gemeinde aufrecht erhalten werden. Als Verwalter des Gemeindevermögens und aller Kassenangelegen- heiten sind die Kirchenvorsteher dafür zuständig, dass die Gemeindeglieder auf diesem Gebiet ihrer Verantwortung vor Gott sowohl gegenüber der Gemeinde als auch FELSISA nachkommen.